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§ 6 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin (ForstWiMeistPrV)

V. v. 06.10.2004 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 16.10.2004; FNA: 806-21-9-14 Berufliche Bildung
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§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.



 
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Frühere Fassungen von § 6 ForstWiMeistPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548
aktuell vorher 05.11.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
aktuellvor 05.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 ForstWiMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ForstWiMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ForstWiMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 2 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
... erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen." 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen ... rechtfertigen." 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Auf Antrag kann die zuständige Stelle ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 4 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
... Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern." 5. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3" durch die Angabe „§ 5 Absatz 9" ...