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Änderung § 4 ForstWiMeistPrV vom 29.05.2014
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§ 4 ForstWiMeistPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung | § 4 ForstWiMeistPrV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Prüfungsanforderungen im Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" | |
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb und im Rahmen der Projekt- und Einsatzleitung erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 1. Rahmenbedingungen forstwirtschaftlicher Produktion und Dienstleistungen; wirtschafts- und forstpolitische Grundlagen, 2. Struktur und Funktionsweise des Betriebes; örtliche Bedingungen der Produktion, Dienstleistung und Vermarktung, 3. Betriebswirtschaftliche Kontrolle und Bewertung von Produktion und Dienstleistungen, einschließlich deren Vermarktung; Erfassen und Bewerten des Betriebserfolgs; Betriebsvergleich, 4. Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestaltung; Logistik; Informationstechnik, 5. Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungsformen, 6. Grundsätze des Qualitätsmanagements, 7. Planung der Betriebsentwicklung, Wirtschaftsplanerstellung und -vollzug, Investition und Finanzierung, 8. Berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Forst- und Jagdrecht, Vertragsrecht, Umweltrecht, Arbeits- und Sozialrecht; Versicherungswesen, 9. Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten, Steuerverfahren, 10. Information und Kommunikation. (3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5. (4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer eine komplexe Aufgabe in einem forstwirtschaftlichen Betrieb bearbeiten, deren Inhalt für die weitere Entwicklung des Betriebes im betriebswirtschaftlichen Sinne von Bedeutung ist. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von bis zu sieben Arbeitstagen zur Verfügung. Der Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch vorzustellen und zu erläutern. Das Prüfungsgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. | |
(Text alte Fassung) (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern. Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll für jeden Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. | (Text neue Fassung) (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern. |
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