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Artikel 1 - Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen (11. ChemRVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe Abschnitt 31 1,2,4-Trichlorbenzol" die folgende Angabe angefügt:
Abschnitt 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)". - 1a.
- In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil und in Nummer 2 Buchstabe a jeweils die Wörter dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und" gestrichen.
- 2.
- Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 1 werden nach dem Wort die" die Wörter gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und" eingefügt.
- 3.
- Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 2 werden nach dem Wort behandelte" die Wörter und mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C, behandelte, vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzte," eingefügt.
- 4.
- Im Anhang zu § 1 wird nach Abschnitt 31 folgender Abschnitt 32 angefügt:
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | |
Stoffe/Zubereitungen | CAS-Nummer | Verbote | Ausnahmen |
Abschnitt 32: Perfluoroctansulfonate (PFOS) | |||
Perfluoroctan- sulfonate (PFOS) C8F17 SO2X [Säure (X = OH), Metallsalze (X = OM), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließ- lich Polymere] | 1. Stoffe nach Spalte 1 und Zu- bereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massenge- halt von 0,005 % oder mehr enthalten, 2. neue Erzeugnisse oder Teile davon, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von 0,1 % oder mehr enthalten, be- rechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostruk- turell verschiedenartigen Be - standteile, die PFOS enthalten, oder 3. neue Textilien oder andere neue beschichtete Werkstoffe, die Stoffe nach Spalte 1 mit ei- nem Gehalt von 1 µg/m² oder mehr des beschichteten Mate- rials enthalten, dürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht in den Verkehr gebracht werden. | Die Verbote nach Spalte 2 Nr. 1 bis 3 gelten nicht für: 1. Fotoresistlacke und Antireflex- beschichtungen für fotolithogra- fische Prozesse, 2. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten, 3. Antischleiermittel für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksys - teme, bei denen die PFOS- Emissionen in die Umwelt durch Einsatz der besten verfügbaren Technologien gemäß der Richt- linie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Ver- minderung der Umweltver- schmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), auf ein Mindestmaß redu- ziert wird, 4. Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt und die für deren Herstellung erforderlichen Stoffe und Zuberei- tungen." |
Zitierungen von Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 11. ChemRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
11. ChemRVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 4 REACH-AnpG Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), wird wie folgt geändert: 1. ...
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