Eingangsformel - Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften (EVPassV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Das Bundesministerium des Innern verordnet

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auf Grund des § 2 Abs. 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566, 2317) geändert worden ist,

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auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566, 2317) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,

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auf Grund des § 4 Abs. 6 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566, 2317) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,

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auf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),

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auf Grund des § 1 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548),

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auf Grund des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342):



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