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Artikel 8 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht (TierNebBRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2007 PfWirtMeistPrV § 5

In § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 131), die zuletzt durch Artikel 4 Buchstabe b der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165) geändert worden ist, wird das Wort „Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter „Beseitigung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 8 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 TierNebBRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebBRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 7 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt
... zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461), wird wie folgt geändert: 1. ...