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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin (WassBMstrV k.a.Abk.)

V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2476 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 38 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 806-22-6-13 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um die Aufgaben der Planung und des Baus sowie des Betriebs und der Unterhaltung schiffbarer und nicht schiffbarer Gewässer, im Insel- und Küstenschutz, an Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken sowie im Hochwasserschutz und der Eisabwehr verantwortlich wahrzunehmen. Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin und damit die Befähigung:

1.
in Verwaltungen, Verbänden und Unternehmen unterschiedlicher Branchenzugehörigkeit mit wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Aufgabenstellungen komplexe Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben unter Anwendung von Rechtsvorschriften verantwortungsvoll wahrzunehmen,

2.
die Schnittstellenfunktion zwischen den technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen wahrzunehmen,

3.
ökonomische, ökologische und sozialverträgliche Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen,

4.
sich auf wandelnde Arbeitsmethoden, Anforderungen und Techniken in den unterschiedlichen Arbeitsgebieten einzustellen,

5.
die technische und ökologische Weiterentwicklung im Wasserbau und in der Wasserwirtschaft mitzugestalten,

6.
Entwicklungen in der Aufbau- und Arbeitsorganisation zu berücksichtigen und umzusetzen,

7.
Maßnahmen zur Personalentwicklung zu fördern sowie die Mitarbeiter zu führen,

8.
berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen im Rahmen der Berufsausbildung anzuwenden.

(3) Durch die Prüfung sind die Qualifikationen in den Handlungsbereichen „Planung und Bau", „Betrieb und Unterhaltung" sowie „Führung und Organisation" festzustellen. Dabei soll unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte eines nachhaltigen Handelns nachgewiesen werden, die folgenden Aufgaben eines Wasserbaumeisters/einer Wasserbaumeisterin eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:

1.
Überwachen, Prüfen und Dokumentieren des Zustandes der Gewässer und wasserbaulichen Anlagen sowie Erkennen von Störungen und Schäden an diesen und Einleiten von Maßnahmen zu deren Beseitigung,

2.
Durchführen und Überwachen von Verkehrssicherungsmaßnahmen,

3.
Erstellen und Umsetzen von Programmplanungen und Unterhaltungsplänen,

4.
Berücksichtigen und Umsetzen von Gewässerentwicklungskonzepten und Maßnahmeplänen,

5.
Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumentieren von Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsätzen sowie Gewährleisten von Einsatz- und Betriebsbereitschaft,

6.
Planen, Vorbereiten, Ausschreiben und Vergeben von Aufträgen an Dritte,

7.
Überwachen, Dokumentieren und Abnehmen von Leistungen Dritter,

8.
Planen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung,

9.
Anwenden von Arbeits-, Umwelt-, Gesundheitsschutz- und Ergonomievorschriften,

10.
Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Wasserbaumeister/ Geprüfte Wasserbaumeisterin".



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WassBMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WassBMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 WassBMstrV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...