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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin (WassBMstrV k.a.Abk.)
V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2476 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 38 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 806-22-6-13 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.11.2007; FNA: 806-22-6-13 Berufliche Bildung
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§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
- 1.
- das Ablegen des Prüfungsteils Grundlegende Qualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
- 2.
- zu den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Wasserbaumeisters/einer Geprüften Wasserbaumeisterin nach § 1 Abs. 3 haben.
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann auf Antrag zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WassBMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WassBMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 8 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
... wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt. 2. ... Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 ...
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