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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin (WassBMstrV k.a.Abk.)
V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2476 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 38 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 806-22-6-13 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.11.2007; FNA: 806-22-6-13 Berufliche Bildung
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§ 4 Grundlegende Qualifikationen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil Grundlegende Qualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
- 1.
- Berücksichtigen der naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen des Wasserbaus,
- 2.
- Rechtsbewusstes Handeln,
- 3.
- Betriebswirtschaftliches Handeln,
- 4.
- Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung.
(2) Im Prüfungsbereich Berücksichtigung der naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen des Wasserbaus" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten sowie die anerkannten Regeln der Technik bei der Lösung wasserbaulicher Aufgaben in der betrieblichen Praxis anwenden und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können in den Bereichen Schifffahrt und Wasserstraße, Gewässerausbau, Gewässerpflege und -entwicklung sowie der Gewässerbewirtschaftung folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Berücksichtigen der naturwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten und materialspezifischen Eigenschaften bei der Auswahl, Lagerung, Verarbeitung und Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen,
- 2.
- Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen der äußeren Belastungen bei Baumaßnahmen an wasserbaulichen Anlagen,
- 3.
- Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen der hydraulischen und dynamischen Beanspruchungen im und am Gewässer,
- 4.
- Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen der Auswirkungen von Baumaßnahmen an Gewässern sowie im Küsten- und Inselschutz,
- 5.
- Verstehen und Durchführen von einfachen statischen, hydraulischen und grundbaulichen Berechnungen sowie Bemessung von Bauteilen und Objekten,
- 6.
- Erkennen, Unterscheiden und Beurteilen der maschinen- und elektrotechnischen Antriebs- und Steuertechniken an wasserbaulichen Anlagen,
- 7.
- Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen von nautischen und schiffstechnischen Anforderungen an Wasserstraßen und Schifffahrtswegen,
- 8.
- Unterscheiden, Beurteilen und Berücksichtigen der Wirkungs- und Funktionsweisen von Maschinen und Geräten für wasserbauliche Aufgaben,
- 9.
- Erkennen, Beurteilen und Durchführen von Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung, Gewässerpflege und -entwicklung sowie zur Gewässerbewirtschaftung einschließlich Hochwasserschutz und Eisabwehr.
(3) Im Prüfungsbereich Rechtsbewusstes Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,
- 2.
- Berücksichtigen der Vorschriften des Personalvertretungsrechts und des Betriebsverfassungsgesetzes,
- 3.
- Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung,
- 4.
- Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen,
- 5.
- Berücksichtigen einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Wasserwegerechts, insbesondere des Bundeswasserstraßengesetzes und der Schifffahrtspolizeiverordnungen,
- 6.
- Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Naturschutz- und Wasserrechts, des Wasserverbandsrechts, des Bodenschutzes, der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen,
- 7.
- Berücksichtigen wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen sowie des Datenschutzes.
(4) Im Prüfungsbereich Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Arbeitsabläufe und betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen und Verwaltungen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen,
- 2.
- Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation,
- 3.
- Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwicklung,
- 4.
- Beachten von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung,
- 5.
- Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.
(5) Im Prüfungsbereich Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Arbeitsabläufe analysieren, planen und transparent machen zu können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Betriebs-, Produkt- und Prozessdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten,
- 2.
- Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten,
- 3.
- Planen und Vorbereiten von Präsentationen,
- 4.
- Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
- 5.
- Anwenden von Projektmanagementmethoden,
- 6.
- Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel.
(6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben beträgt im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 120 Minuten und in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 jeweils 60 Minuten.
(7) Wurden in nicht mehr als einem der schriftlichen Prüfungsbereiche mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WassBMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WassBMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WassBMstrV Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung (vom 01.09.2009)
... nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen. (5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 8 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
... 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4 " ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 ...
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