§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 38 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 9 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 11 Übergangsvorschrift |
(1) Begonnene Prüfungsverfahren nach der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Wasserbaumeister können zu Ende geführt werden. (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |