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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin am 17.12.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 38 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WassBMstrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 38 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung § 3 Zulassungsvoraussetzungen § 4 Grundlegende Qualifikationen § 5 Handlungsspezifische Qualifikationen | |
(Text alte Fassung) § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung § 8 Wiederholung der Prüfung § 9 Übergangsvorschrift § 10 Inkrafttreten Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5) Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5) | (Text neue Fassung) § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote § 9 Zeugnisse § 10 Wiederholung der Prüfung § 11 Übergangsvorschrift § 12 Inkrafttreten Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen | |
(1) Der Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen' umfasst die Handlungsbereiche Planung und Bau', Betrieb und Unterhaltung' sowie Führung und Organisation'. (2) Im Handlungsbereich Planung und Bau' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und geltenden Regeln der Technik an der Planung von wasserbaulichen Anlagen, Ausbaumaßnahmen an Gewässern und Anlagen zur Gewässerbewirtschaftung sowie bei der Aufstellung von Gewässerentwicklungskonzepten und Rahmenplänen für den Hochwasserschutz mitwirken zu können. Dazu gehört auch, die Baumaßnahmen vorbereiten, durchführen, überwachen und abnehmen zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationen durchzuführen und organisatorische Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren zu beurteilen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (1) Der Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' umfasst die Handlungsbereiche 'Planung und Bau', 'Betrieb und Unterhaltung' sowie 'Führung und Organisation'. (2) Im Handlungsbereich 'Planung und Bau' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und geltenden Regeln der Technik an der Planung von wasserbaulichen Anlagen, Ausbaumaßnahmen an Gewässern und Anlagen zur Gewässerbewirtschaftung sowie bei der Aufstellung von Gewässerentwicklungskonzepten und Rahmenplänen für den Hochwasserschutz mitwirken zu können. Dazu gehört auch, die Baumaßnahmen vorbereiten, durchführen, überwachen und abnehmen zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationen durchzuführen und organisatorische Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren zu beurteilen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Durchführen der Bestandsaufnahme und Ermitteln der Planungsvoraussetzungen, 2. Zusammenstellen der für die Planung notwendigen Unterlagen und Daten, 3. Erarbeiten, Bewerten und Festlegen von Lösungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, 4. Durchführen von Kalkulationen, 5. Abstimmen mit Dritten, zuständigen Einrichtungen und Behörden, Einholen von Genehmigungen, 6. Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Materiallisten, Skizzen und Bauzeichnungen sowie von Ausschreibungsunterlagen und Durchführen der Auftragsvergabe, 7. Erstellen von Bauzeitenplänen, 8. Auswählen von Bauverfahren und Materialien unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der geltenden Normen und Vorschriften, 9. Veranlassen der geplanten Baumaßnahme sowie Koordinieren und Kontrollieren der Baustelleneinrichtung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Verkehrssicherungspflicht, 10. Koordinieren, Kontrollieren und Dokumentieren von Baumaßnahmen, 11. Prüfen des Aufmaßes und Abnehmen von Lieferungen und Leistungen Dritter einschließlich Durchführen der Funktionsprüfungen, 12. Erstellen der Baudokumentation, Einmessen und Aktualisieren der Bestandspläne und Kartenwerke. | |
(3) Im Handlungsbereich Betrieb und Unterhaltung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wasserbauliche Anlagen betreiben, überwachen und unterhalten zu können, um dauerhafte Betriebs-, Funktions- und Standsicherheit sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu gewährleisten. Darüber hinaus soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage von Gewässerentwicklungskonzepten und Rahmenplänen die Pflege und Entwicklung von Gewässern durchführen und für die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses sorgen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erfassen sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren zu beurteilen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (3) Im Handlungsbereich 'Betrieb und Unterhaltung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wasserbauliche Anlagen betreiben, überwachen und unterhalten zu können, um dauerhafte Betriebs-, Funktions- und Standsicherheit sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu gewährleisten. Darüber hinaus soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage von Gewässerentwicklungskonzepten und Rahmenplänen die Pflege und Entwicklung von Gewässern durchführen und für die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses sorgen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erfassen sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren zu beurteilen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Überwachen und Dokumentieren des Zustandes von Gewässern und Wasserstraßen, 2. Planen, Durchführen und Dokumentieren der Bauwerksüberwachung, 3. Betreiben und Unterhalten von wasserbaulichen Anlagen, Erkennen und Dokumentieren von Störungen und Schäden sowie Festlegen und Einleiten von Maßnahmen zur Sanierung und Schadensvermeidung, 4. Überwachen und Unterhalten des Zustandes von Gewässern sowie Einleiten von notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege, 5. Überwachen und Unterhalten von Gewässern und Veranlassen von Maßnahmen zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses, 6. Durchführen von Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen, insbesondere bei Hochwasser und Eis, 7. Durchführen und Überwachen von Maßnahmen zur Verkehrssicherung, 8. Wahrnehmen von strom- und schifffahrtspolizeilichen Überwachungsaufgaben, 9. Bezeichnen und Sichern der Fahrrinne und des Fahrwassers, 10. Anwenden der Kosten-Leistungs-Rechnung, Überwachen und Einhalten des vorgegebenen Kostenrahmens, 11. Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumentieren des Fahrzeug- und Geräteeinsatzes, 12. Vergeben und Abrechnen von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen unter Beachtung der vertragsrechtlichen und der haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie des betrieblichen Rechnungswesens, 13. Berücksichtigen der einschlägigen Arbeitssicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen. | |
(4) Im Handlungsbereich Führung und Organisation' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, organisieren und führen zu können. Dies beinhaltet die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen und auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung zu einer systematischen Personalentwicklung beizutragen. Dazu gehört die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern sowie betriebliche und soziale Konflikte zu lösen. Darüber hinaus soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: | (4) Im Handlungsbereich 'Führung und Organisation' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, organisieren und führen zu können. Dies beinhaltet die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen und auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung zu einer systematischen Personalentwicklung beizutragen. Dazu gehört die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern sowie betriebliche und soziale Konflikte zu lösen. Darüber hinaus soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: |
1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs, 2. Einsetzen von Fremdpersonal, 3. Mitwirken beim Erstellen von Anforderungsprofilen und Funktionsbeschreibungen, 4. Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung, 5. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, 6. Anwenden von Führungsmethoden, 7. Beraten, Fördern und Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung, 8. Anwenden von Methoden der Gesprächsführung zur Lösung betrieblicher und sozialer Konflikte, 9. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Verbesserungsprozessen, 10. Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung, 11. Fördern des kostenbewussten Handelns der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, 12. Darstellen von Arbeitsergebnissen mittels Präsentationstechniken, 13. Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes. (5) Der handlungsspezifische Prüfungsteil wird in zwei schriftlichen, integrierenden Situationsaufgaben und in einem situationsbezogenen Fachgespräch geprüft. Insgesamt sollen darin alle Qualifikationsinhalte dieses Prüfungsteils integrativ berücksichtigt werden. | |
(6) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich Planung und Bau' bilden dessen Qualifikationsinhalte den Kern, es werden darin Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich Führung und Organisation' einbezogen sowie Inhalte der Grundlegenden Qualifikationen' mitberücksichtigt. Die Prüfungsdauer beträgt acht Stunden. (7) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich Betrieb und Unterhaltung' bilden dessen Qualifikationsinhalte den Kern, es werden darin Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich Führung und Organisation' einbezogen sowie Inhalte der Grundlegenden Qualifikationen' mitberücksichtigt. Die Prüfungsdauer beträgt acht Stunden. (8) In einem situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Gegenstand des integrativ durchzuführenden Fachgesprächs sind die Inhalte des Handlungsbereichs Führung und Organisation' unter Einbeziehung der Handlungsbereiche Planung und Bau' sowie Betrieb und Unterhaltung'. Dabei sollen insbesondere die Qualifikationsinhalte, die nicht Gegenstand der schriftlichen Situationsaufgaben waren, berücksichtigt werden. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern; zusätzlich ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten zu gewähren. | (6) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Planung und Bau' bilden dessen Qualifikationsinhalte den Kern, es werden darin Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Führung und Organisation' einbezogen sowie Inhalte der 'Grundlegenden Qualifikationen' mitberücksichtigt. Die Prüfungsdauer beträgt acht Stunden. (7) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Betrieb und Unterhaltung' bilden dessen Qualifikationsinhalte den Kern, es werden darin Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Führung und Organisation' einbezogen sowie Inhalte der 'Grundlegenden Qualifikationen' mitberücksichtigt. Die Prüfungsdauer beträgt acht Stunden. (8) In einem situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Gegenstand des integrativ durchzuführenden Fachgesprächs sind die Inhalte des Handlungsbereichs 'Führung und Organisation' unter Einbeziehung der Handlungsbereiche 'Planung und Bau' sowie 'Betrieb und Unterhaltung'. Dabei sollen insbesondere die Qualifikationsinhalte, die nicht Gegenstand der schriftlichen Situationsaufgaben waren, berücksichtigt werden. Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern; zusätzlich ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten zu gewähren. |
(9) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. | |
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen |
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. | 1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. |
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung | § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Die Prüfungsteile Grundlegende Qualifikationen' und Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil Grundlegende Qualifikationen' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen' ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistungen zu bilden. Aus diesen Punktebewertungen ist die Note für diesen Prüfungsteil zu bilden. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsbereichen, in den schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) 1 Im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 5 und 2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 8. 2 Aus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' das arithmetische Mittel zu berechnen. |
§ 8 (neu) | § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils 'Grundlegende Qualifikationen', 2. im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' a) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und b) im Fachgespräch. (2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen', 2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen', 3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen', für die beiden Situationsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' mit 25 Prozent, 2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' mit 75 Prozent. 3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. | |
§ 9 (neu) | § 9 Zeugnisse |
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. | |
§ 8 Wiederholung der Prüfung | § 10 Wiederholung der Prüfung |
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen. | |
§ 9 Übergangsvorschrift | § 11 Übergangsvorschrift |
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. | |
§ 10 Inkrafttreten | § 12 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft. | |
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5) | Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel |
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2482) a) Die Wörter 'durch Artikel 8 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)' werden durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 51 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht 98 und 99 | 1,1 96 und 97 | 1,2 94 und 95 | 1,3 92 und 93 | 1,4 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 | 1,6 89 | 1,7 88 | 1,8 87 | 1,9 85 und 86 | 2,0 84 | 2,1 83 | 2,2 82 | 2,3 81 | 2,4 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht 78 | 2,6 77 | 2,7 75 und 76 | 2,8 74 | 2,9 72 und 73 | 3,0 71 | 3,1 70 | 3,2 68 und 69 | 3,3 67 | 3,4 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 | 3,6 62 | 3,7 60 und 61 | 3,8 58 und 59 | 3,9 56 und 57 | 4,0 55 | 4,1 53 und 54 | 4,2 51 und 52 | 4,3 50 | 4,4 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 | 4,6 44 und 45 | 4,7 42 und 43 | 4,8 40 und 41 | 4,9 38 und 39 | 5,0 36 und 37 | 5,1 34 und 35 | 5,2 32 und 33 | 5,3 30 und 31 | 5,4 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 | 5,6 15 bis 19 | 5,7 10 bis 14 | 5,8 5 bis 9 | 5,9 0 bis 4 | 6,0 |
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5) | Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2483f) a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'durch Artikel 8 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)' durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 51 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils, b) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich 'Planung und Bau' und Bewertung mit Punkten und Note, c) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich 'Betrieb und Unterhaltung' und Bewertung mit Punkten und Note sowie d) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten und Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2. |
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