Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.09.2006 aufgehoben
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§ 2 - Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.2004 BGBl. I S. 415; aufgehoben durch § 8 V. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2136
Geltung ab 19.03.2004; FNA: 7832-1-27 Fleischbeschau
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§ 2 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei anderen Lebensmitteln tierischer Herkunft als Fleisch oder Geflügelfleisch



Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer als Verfügungsberechtigter über Gelatine gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 333 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang XI Teil A Nr. 15 Buchstabe b bei der Einfuhr von Gelatine der Genusstauglichkeitsbescheinigung eine dort bezeichnete Erklärung nicht beifügt.



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