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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 und der Postleistungsentgeltverordnung (Post-AZV2003uaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit - für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen." - 2.
- § 3 wird aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 und der Postleistungsentgeltverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 Post-AZV2003uaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Post-AZV2003uaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 Post-AZV2003uaÄndV Inkrafttreten
... (3) Artikel 3 Nr. 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. (4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. ...
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