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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung (PflSRuDüMVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008), die durch die Verordnung vom 23. April 2007 (BGBl. I S. 586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Nummer 2 endet, wenn keine Gefahr einer Übertragung des Erregers der Bakteriellen Ringfäule mehr besteht, spätestens aber wenn seit der tatsächlichen oder möglichen Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind."
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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PflSRuDüMVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSRuDüMVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 6 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
... und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2494) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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