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Artikel 3 - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (Anti-DopingG k.a.Abk.)

Artikel 3 Evaluierung



Die Anwendung der durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften ist unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, vor dem 31. Oktober 2012 zu evaluieren.

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