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Gesetz zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (UNNukTerrBekÜbUG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 309 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Wer in der Absicht,- 1.
- die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen,
- 2.
- nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern oder
- 3.
- ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen, die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar."
- 2.
- § 310 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 2 werden folgende neue Nummern 3 und 4 eingefügt:
3. einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder- 4.
- einer Straftat nach § 309 Abs. 6".
- cc)
- Nach der Angabe Nummer 2" werden die Wörter und der Nummer 3" eingefügt.
- dd)
- Nach den Wörtern bis zu fünf Jahren" werden ein Komma und die Wörter in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar."
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Oktober 2007.
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