§ 3 - Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffGenV k.a.Abk.)

V. v. 30.07.1961 BAnz. Nr. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 09.08.1961; FNA: 190-1-3 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 3


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, wird allgemein genehmigt, soweit die Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes eingeladen, durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt und in einem der in §§ 1 oder 2 Abs. 1 Buchstabe c genannten Staaten ausgeladen werden.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KrWaffGenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWaffGenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a KrWaffGenV (vom 04.08.2011)
... Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder ...


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