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Änderung § 1c Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 04.08.2011
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§ 1c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 1c n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722 |
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(Text alte Fassung) § 1c (neu) | (Text neue Fassung)§ 1c |
Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Versender und der Empfänger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind. |
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