Änderung § 1c Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 04.08.2011

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§ 1c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 1c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
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§ 1c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1c


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Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Versender und der Empfänger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind.




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