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Änderung § 1c Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 04.08.2011
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§ 1c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 1c n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595 |
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(Text alte Fassung) § 1c (neu) | (Text neue Fassung)§ 1c |
Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Versender und der Empfänger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind. |
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