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Änderung § 3a Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 04.08.2011

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§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3a


(Text alte Fassung)

Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen.

(Text neue Fassung)

Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition.