Änderung § 31 ARegV vom 31.07.2021

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§ 31 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 31 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Veröffentlichung von Daten


(Text neue Fassung)

§ 31 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor und den nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert.



 
(heute geltende Fassung) 



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