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Änderung § 1 ARegV vom 09.09.2010
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§ 1 ARegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.09.2010 geltenden Fassung | § 1 ARegV n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Rechtsverordnung regelt die Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen im Wege der Anreizregulierung. Netzentgelte werden ab dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizregulierung bestimmt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Diese Rechtsverordnung regelt die Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen im Wege der Anreizregulierung. 2 Netzentgelte werden ab dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizregulierung bestimmt. (2) 1 Diese Rechtsverordnung findet auf einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 bestimmt worden ist, für eine Übergangszeit bis zum Ende der laufenden Regulierungsperiode keine Anwendung. 2 Die Rechtsverordnung bleibt bis zum Abschluss der darauf folgenden Regulierungsperiode unangewendet, wenn bei der nächsten Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 für diesen Netzbetreiber noch keine hinreichenden Daten für das Basisjahr vorliegen. (3) Auf selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen im Sinne des § 3 Nummer 20a des Energiewirtschaftsgesetzes ist diese Rechtsverordnung nicht anzuwenden. |
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