Tools:
Update via:
Änderung § 31 ARegV vom 17.09.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 ARegV, alle Änderungen durch Artikel 1 ARegVuaÄndV am 17. September 2016 und Änderungshistorie der ARegVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 31 ARegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.09.2016 geltenden Fassung | § 31 ARegV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 31 Veröffentlichung von Daten | (Text neue Fassung)§ 31 (aufgehoben) |
(1) 1 Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach den §§ 12 bis 15 ermittelten Effizienzwerte netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. 2 Sie veröffentlicht weiterhin den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, die nach den §§ 19 und 20 ermittelten Kennzahlenvorgaben sowie die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Vorgaben und den nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert. (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in nicht anonymisierter Form die nach § 22 ermittelten Effizienzwerte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. (3) Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erfolgt nicht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7941/al0-56531.htm