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Änderung § 31 ARegV vom 17.09.2016

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§ 31 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2016 geltenden Fassung
§ 31 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Veröffentlichung von Daten


(Text neue Fassung)

§ 31 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach den §§ 12 bis 15 ermittelten Effizienzwerte netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. 2 Sie veröffentlicht weiterhin den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, die nach den §§ 19 und 20 ermittelten Kennzahlenvorgaben sowie die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Vorgaben und den nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert.

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in nicht anonymisierter Form die nach § 22 ermittelten Effizienzwerte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.

(3) Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erfolgt nicht.



 
(heute geltende Fassung)