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Änderung § 6 ARegV vom 12.04.2008

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§ 6 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 6 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze


(Text alte Fassung)

(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung. § 3 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz und die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz und die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basisjahr im Sinne dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung. § 3 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz und die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz und die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basisjahr im Sinne dieser Verordnung. Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt 2006.

(2) Als Ausgangsniveau für die erste Regulierungsperiode ist das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes vor Beginn der Anreizregulierung, die auf der Datengrundlage des Geschäftsjahres 2006 oder eines früheren Geschäftsjahres basiert, heranzuziehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)