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Änderung § 34 ARegV vom 12.04.2008

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§ 34 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 34 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Übergangsregelungen


(1) Mehr- oder Mindererlöse nach § 10 der Gasnetzentgeltverordnung oder § 11 der Stromnetzentgeltverordnung werden in der ersten Regulierungsperiode als Kosten oder Erlöse nach § 11 Abs. 2 behandelt. Der Ausgleich dieser Mehr- oder Mindererlöse erfolgt entsprechend § 10 der Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der Stromnetzentgeltverordnung über die erste Regulierungsperiode verteilt. Die Verzinsung dieser Mehr- oder Mindererlöse erfolgt entsprechend § 10 der Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der Stromnetzentgeltverordnung.

(Text alte Fassung)

(1a) Abweichend von § 3 Abs. 2 beträgt die Dauer der ersten Regulierungsperiode für Gas vier Jahre. Die Netzentgelte der Gasnetzbetreiber werden unter anteiliger Berücksichtigung der Effizienzvorgaben für die erste Regulierungsperiode bestimmt.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 4 erfolgt der Ausgleich des Saldos auf dem Regulierungskonto zur zweiten Regulierungsperiode für die ersten vier Jahre der ersten Regulierungsperiode.

(Text neue Fassung)

(1a) Absatz 1 gilt im vereinfachten Verfahren nach § 24 entsprechend.

(1b)
Abweichend von § 3 Abs. 2 beträgt die Dauer der ersten Regulierungsperiode für Gas vier Jahre. Die Netzentgelte der Gasnetzbetreiber werden unter anteiliger Berücksichtigung der Effizienzvorgaben für die erste Regulierungsperiode bestimmt.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 4 ermittelt die Regulierungsbehörde im letzten Jahr der ersten Regulierungsperiode für Gas den Saldo des Regulierungskontos für die ersten drei, für Strom für die ersten vier Kalenderjahre der ersten Regulierungsperiode.

(3) § 6 findet bei Netzbetreibern, welche die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 wählen, vor der ersten Regulierungsperiode keine Anwendung, soweit die Netzbetreiber im Rahmen der Genehmigung der Netzentgelte nach § 6 Abs. 2 keine Erhöhung der Netzentgelte auf der Datengrundlage des Jahres 2006 beantragt haben. In diesem Fall ergibt sich das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen aus den Kosten, die im Rahmen der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes anerkannt worden sind. Diese sind für die Jahre 2005 und 2006 um einen jährlichen Inflationsfaktor in Höhe von 1,7 Prozent anzupassen. Wurde die letzte Genehmigung auf der Datengrundlage des Jahres 2005 erteilt, erfolgt nur eine Anpassung um einen Inflationsfaktor in Höhe von 1,7 Prozent für das Jahr 2006.

(3a) Abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 3 gelten hinsichtlich der Betreiber von Gasverteilernetzen im vereinfachten Verfahren 20 Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile, solange keine Kostenwälzung aus vorgelagerten Netzebenen erfolgt.

(4) § 25 ist nur bis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.

(5) Netzentgelte der Betreiber überregionaler Fernleitungsnetze, die nach einer Anordnung der Bundesnetzagentur im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 4 der Gasnetzentgeltverordnung kostenorientiert gebildet werden müssen, werden in der ersten Regulierungsperiode nur dann im Wege der Anreizregulierung zum 1. Januar 2009 bestimmt, wenn die Anordnung der Bundesnetzagentur bis zum 1. Oktober 2007 dem Betreiber gegenüber ergangen ist. Im Falle einer späteren Anordnung werden die Netzentgelte dieser Betreiber zum 1. Januar 2010 im Wege der Anreizregulierung unter anteiliger Berücksichtigung der Effizienzvorgaben für die erste Regulierungsperiode bestimmt. § 23a Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bundesnetzagentur ein Entgelt nach den Grundsätzen kostenorientierter Entgeltbildung auch dann vorläufig festsetzen kann, wenn ein Netzbetreiber die zur Bestimmung der Erlösobergrenze erforderlichen Daten nicht innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vorlegt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)