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Änderung § 1 ARegV vom 27.07.2021
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§ 1 ARegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 1 ARegV n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) 1 Diese Rechtsverordnung regelt die Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen im Wege der Anreizregulierung. 2 Netzentgelte werden ab dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizregulierung bestimmt. (2) 1 Diese Rechtsverordnung findet auf einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 bestimmt worden ist, für eine Übergangszeit bis zum Ende der laufenden Regulierungsperiode keine Anwendung. 2 Die Rechtsverordnung bleibt bis zum Abschluss der darauf folgenden Regulierungsperiode unangewendet, wenn bei der nächsten Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 für diesen Netzbetreiber noch keine hinreichenden Daten für das Basisjahr vorliegen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Auf selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen im Sinne des § 3 Nummer 20a des Energiewirtschaftsgesetzes ist diese Rechtsverordnung nicht anzuwenden. |
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