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Änderung § 31 ARegV vom 31.07.2021
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§ 31 ARegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung | § 31 ARegV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229 |
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(Text alte Fassung) § 31 Veröffentlichung von Daten | (Text neue Fassung)§ 31 (aufgehoben) |
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor und den nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert. |
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