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Änderung § 4 ARegV vom 26.08.2009

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§ 4 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 4 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erlösobergrenzen


(1) Die Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten (Erlösobergrenze) werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 16, 19, 22, 24 und 25 bestimmt.

(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.

(3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung

1. des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8 oder

(Text alte Fassung)

2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10 und 13, Satz 2 und 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.

(Text neue Fassung)

2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10, 13 und 14, Satz 2 und 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.

Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht im ersten Jahr der jeweiligen Regulierungsperiode.

(4) Auf Antrag des Netzbetreibers

1. erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10;

2. kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.

Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.

(5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Die Anpassung nach Satz 1 erfolgt höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.



 

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