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Änderung § 28 ARegV vom 09.09.2010
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§ 28 ARegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.09.2010 geltenden Fassung | § 28 ARegV n.F. (neue Fassung) in der am 09.09.2010 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Mitteilungspflichten | |
Die Netzbetreiber teilen der Regulierungsbehörde mit | |
(Text alte Fassung) 1. die Anpassungen der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3 sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres; | (Text neue Fassung) 1. die Anpassungen der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3 sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von Kostenanteilen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres; |
2. die zur Führung des Regulierungskontos nach § 5 notwendigen Daten, insbesondere die nach § 4 zulässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen Kalenderjahres, jeweils zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres, 3. die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 17 notwendigen Daten, insbesondere die in dem Bericht nach § 28 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Gasnetzentgeltverordnung und § 28 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung enthaltenen Daten, 4. die Anpassung der Netzentgelte auf Grund von geänderten Erlösobergrenzen nach § 17 Abs. 2 jährlich zum 1. Januar, 5. Abweichungen von den Kennzahlenvorgaben nach den §§ 19 und 20, 6. inwieweit die den genehmigten Investitionsbudgets nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen tatsächlich durchgeführt wurden und kostenwirksam geworden sind sowie die entsprechende Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 jährlich zum 1. Januar, | |
7. die Differenz nach § 25 Abs. 2 Satz 1; außerdem eine für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Darstellung der in der Regulierungsperiode zur Ausschöpfung des beantragten pauschalierten Investitionszuschlags tatsächlich erfolgten Investitionen und ihrer Kostenwirksamkeit und | 7. die Differenz nach § 25 Abs. 3 Satz 1; außerdem eine für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Darstellung der in der Regulierungsperiode zur Ausschöpfung des beantragten pauschalierten Investitionszuschlags tatsächlich erfolgten Investitionen und ihrer Kostenwirksamkeit und |
8. den Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen nach § 26, insbesondere den Übergang oder die Addition von Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 1. |
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