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Änderung § 34 ARegV vom 28.12.2012

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§ 34 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 34 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Übergangsregelungen


(1) 1 Mehr- oder Mindererlöse nach § 10 der Gasnetzentgeltverordnung oder § 11 der Stromnetzentgeltverordnung werden in der ersten Regulierungsperiode als Kosten oder Erlöse nach § 11 Abs. 2 behandelt. 2 Der Ausgleich dieser Mehr- oder Mindererlöse erfolgt entsprechend § 10 der Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der Stromnetzentgeltverordnung über die erste Regulierungsperiode verteilt. 3 Die Verzinsung dieser Mehr- oder Mindererlöse erfolgt entsprechend § 10 der Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der Stromnetzentgeltverordnung.

(1a) Absatz 1 gilt im vereinfachten Verfahren nach § 24 entsprechend.

(1b) 1 Abweichend von § 3 Abs. 2 beträgt die Dauer der ersten Regulierungsperiode für Gas vier Jahre. 2 Die Netzentgelte der Gasnetzbetreiber werden unter anteiliger Berücksichtigung der Effizienzvorgaben für die erste Regulierungsperiode bestimmt.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 4 ermittelt die Regulierungsbehörde im letzten Jahr der ersten Regulierungsperiode für Gas den Saldo des Regulierungskontos für die ersten drei, für Strom für die ersten vier Kalenderjahre der ersten Regulierungsperiode.

(3) 1 § 6 findet bei Netzbetreibern, welche die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 wählen, vor der ersten Regulierungsperiode keine Anwendung, soweit die Netzbetreiber im Rahmen der Genehmigung der Netzentgelte nach § 6 Abs. 2 keine Erhöhung der Netzentgelte auf der Datengrundlage des Jahres 2006 beantragt haben. 2 In diesem Fall ergibt sich das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen aus den Kosten, die im Rahmen der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes anerkannt worden sind. 3 Diese sind für die Jahre 2005 und 2006 um einen jährlichen Inflationsfaktor in Höhe von 1,7 Prozent anzupassen. 4 Wurde die letzte Genehmigung auf der Datengrundlage des Jahres 2005 erteilt, erfolgt nur eine Anpassung um einen Inflationsfaktor in Höhe von 1,7 Prozent für das Jahr 2006.

(3a) Abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 3 gelten hinsichtlich der Betreiber von Gasverteilernetzen im vereinfachten Verfahren 20 Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile, solange keine Kostenwälzung aus vorgelagerten Netzebenen erfolgt.

(4) 1 § 25 ist nur bis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden. 2 § 4 Absatz 3 Satz 3 ist nur in der ersten Regulierungsperiode anzuwenden.

(5) 1 Netzentgelte der Betreiber überregionaler Fernleitungsnetze, die nach einer Anordnung der Bundesnetzagentur im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 4 der Gasnetzentgeltverordnung kostenorientiert gebildet werden müssen, werden in der ersten Regulierungsperiode nur dann im Wege der Anreizregulierung zum 1. Januar 2009 bestimmt, wenn die Anordnung der Bundesnetzagentur bis zum 1. Oktober 2007 dem Betreiber gegenüber ergangen ist. 2 Im Falle einer späteren Anordnung werden die Netzentgelte dieser Betreiber zum 1. Januar 2010 im Wege der Anreizregulierung unter anteiliger Berücksichtigung der Effizienzvorgaben für die erste Regulierungsperiode bestimmt. 3 § 23a Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bundesnetzagentur ein Entgelt nach den Grundsätzen kostenorientierter Entgeltbildung auch dann vorläufig festsetzen kann, wenn ein Netzbetreiber die zur Bestimmung der Erlösobergrenze erforderlichen Daten nicht innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vorlegt.

(6) 1 Bei einer Änderung von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der bis zum 22. März 2012 geltenden Fassung wegen Kosten und Erlösen, die in den Jahren 2010 oder 2011 entstanden sind, werden die Erlösobergrenzen nach dieser Verordnung in ihrer bis zum 22. März 2012 geltenden Fassung angepasst, wobei zuzüglich ein barwertneutraler Ausgleich berücksichtigt wird. 2 Auf Investitionsbudgets, die bis zum 30. Juni 2011 gemäß § 23 Absatz 3 in der bis zum 22. März 2012 geltenden Fassung beantragt wurden und die im Jahr 2012 kostenwirksam werden sollen, findet diese Verordnung in der ab dem 22. März 2012 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(7) Auf Kosten und Erlöse, die sich aus dem finanziellen Ausgleich nach § 17d Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ergeben und die im Jahr 2012 entstehen, findet diese Verordnung in der ab dem 28. Dezember 2012 geltenden Fassung Anwendung.