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Änderung § 4 ARegV vom 17.09.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 ARegV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ARegVÄndV am 17. September 2016 und Änderungshistorie der ARegVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 ARegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.09.2016 geltenden Fassung | § 4 ARegV n.F. (neue Fassung) in der am 17.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Erlösobergrenzen | |
(1) Die Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten (Erlösobergrenze) werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 16, 19, 22, 24 und 25 bestimmt. (2) 1 Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. 2 Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5. (3) 1 Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung 1. des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8, | |
(Text alte Fassung) 2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 11, 12a bis 15, Satz 2 und 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 15 und 16 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll, | (Text neue Fassung) 2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 13 und 15 bis 17 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll, |
3. von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll. | |
2 Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf es in diesen Fällen nicht. 3 Satz 1 gilt nicht im ersten Jahr der jeweiligen Regulierungsperiode. | 2 Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf es in diesen Fällen nicht. |
(4) 1 Auf Antrag des Netzbetreibers | |
1. erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10; | 1. erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 oder § 10a; 1a. erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5; |
2. kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde. | |
2 Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. | 2 Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. 3 Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nummer 1a muss einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Jahres. |
(5) 1 Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. 2 Die Anpassung nach Satz 1 erfolgt höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. |
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