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Änderung § 25 ARegV vom 17.09.2016

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§ 25 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2016 geltenden Fassung
§ 25 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Pauschalierter Investitionszuschlag


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In die Erlösobergrenze ist vor Beginn der Regulierungsperiode bei der Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 auf Verlangen des Netzbetreibers ein pauschalierter Investitionszuschlag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 einzubeziehen.

(2) Der pauschalierte Investitionszuschlag darf pro Kalenderjahr 1 Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 bestimmten Kapitalkosten nicht überschreiten.

(3) Lagen die Kapitalkosten aus den tatsächlich erfolgten Investitionen des Netzbetreibers nach § 28 Nr. 7 zweiter Halbsatz, unter Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2, in der Regulierungsperiode pro jeweiligem Kalenderjahr unter dem Wert nach Absatz 2, so erfolgt in der folgenden Regulierungsperiode ein Ausgleich der Differenz. § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 und § 34 Abs. 2 gelten entsprechend. Lagen die Kapitalkosten nach Satz 1 über dem Wert nach Absatz 2, findet kein Ausgleich statt.

(4) Das Verlangen nach Absatz 1 ist vom Netzbetreiber zum 31. März des der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres bei der Regulierungsbehörde geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen keine Anwendung.



 

 
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