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Änderung § 31 ARegV vom 22.03.2019

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§ 31 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2019 geltenden Fassung
§ 31 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Veröffentlichung von Daten


(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form insbesondere

1. den Wert der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 Satz 1,

(Text alte Fassung)

2. den nach § 4 Absatz 3 und 4 angepassten Wert der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen,

(Text neue Fassung)

2. den nach § 4 Absatz 3 und 4 sowie nach § 26 angepassten Wert der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen,

3. den verzinsten Saldo des Regulierungskontos nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie die Summe der Zu- und Abschläge aus der Auflösung des Saldos des Regulierungskontos nach § 5 Absatz 3,

4. die nach den §§ 12, 13 bis 15 sowie nach § 22 ermittelten Effizienzwerte, die nach § 12 Absatz 4a und § 14 im Effizienzvergleich verwendeten Aufwandsparameter sowie die nach § 13 im Effizienzvergleich verwendeten Vergleichsparameter,

5. die nach § 12a ermittelten Supereffizienzwerte sowie den Effizienzbonus,

6. die verwendeten Parameterwerte und die jährlichen Anpassungsbeträge der Erlösobergrenze für den Erweiterungsfaktor nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 als Summenwert,

7. den jährlichen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a ermittelten Kapitalkostenaufschlag als Summenwert,

8. die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 sowie deren jährliche Anpassung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als Summenwert,

9. die jährlichen tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 als Summenwert,

10. die jährlichen tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 jeweils als Summenwert,

11. die jährlichen volatilen Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 als Summenwert sowie

12. die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungsqualität.

(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor und den nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert.