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Synopse aller Änderungen der ARegV am 29.12.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2023 durch Artikel 5 des EnWRAnpG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ARegV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ARegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | ARegV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Beginn des Verfahrens Teil 2 Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung Abschnitt 1 Regulierungsperioden § 3 Beginn und Dauer der Regulierungsperioden Abschnitt 2 Allgemeine Vorgaben zur Bestimmung der Erlösobergrenzen § 4 Erlösobergrenzen § 5 Regulierungskonto § 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs § 7 Regulierungsformel § 8 Allgemeine Geldwertentwicklung § 9 Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor § 10 Erweiterungsfaktor § 10a Kapitalkostenaufschlag § 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile § 12 Effizienzvergleich § 12a Effizienzbonus § 13 Parameter für den Effizienzvergleich § 14 Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs § 15 Ermittlung der Ineffizienzen § 16 Effizienzvorgaben Abschnitt 3 Anreizelement zur Verringerung von Engpassmanagementkosten § 17 Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber Abschnitt 4 Qualitätsvorgaben § 18 Qualitätsvorgaben § 19 Qualitätselement in der Regulierungsformel § 20 Bestimmung des Qualitätselements § 21 Bericht zum Investitionsverhalten Teil 3 Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung Abschnitt 1 Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen § 22 Sondervorschriften für den Effizienzvergleich § 23 Investitionsmaßnahmen Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für kleine Netzbetreiber § 24 Vereinfachtes Verfahren Abschnitt 3 Forschungs- und Entwicklungskosten § 25 (aufgehoben) § 25a Forschungs- und Entwicklungskosten Abschnitt 4 Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen § 26 Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen Teil 4 Sonstige Bestimmungen § 27 Datenerhebung § 28 Mitteilungspflichten § 29 Übermittlung von Daten § 30 Fehlende oder unzureichende Daten § 31 (aufgehoben) § 32 Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde | |
(Text alte Fassung) § 33 Evaluierung und Berichte der Bundesnetzagentur | (Text neue Fassung) § 33 (aufgehoben) |
Teil 5 Schlussvorschriften § 34 Übergangsregelungen § 34a Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Energieverteilernetzen § 35 Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen Anlage 1 (zu § 7) *) Anlage 2 (zu § 10) Anlage 2a (zu § 6) Anlage 3 (zu § 12) Anlage 4 (zu § 26) Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1 und 2) | |
§ 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile | |
(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile. (2) 1 Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus 1. gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, 2. Konzessionsabgaben, 3. Betriebssteuern, 4. erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen, 5. der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung und der Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22 der Systemstabilitätsverordnung, 6. genehmigten Investitionsmaßnahmen nach § 23, soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den §§ 17a und 17b, des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gehören und soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist, 6a. der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 Absatz 2a, 7. Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht nach Nummer 6 berücksichtigt werden und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen, 8. vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes und § 6 Absatz 4 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 8a. (aufgehoben) 8b. Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung, 9. betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen worden sind, 10. der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit, 11. der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen, 12. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 (ABl. L 74 vom 11.3.2020, S. 1) geändert worden ist, 12a. Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a, 13. der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung, | |
14. dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148) in der jeweils geltenden Fassung, | 14. (weggefallen) |
15. (aufgehoben) 16. den Vorschriften der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes, den Bestimmungen zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken nach § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes, 17. (aufgehoben) 18. Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit den Kosten aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind, soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) enthalten. 2 Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten bei Stromversorgungsnetzen auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), unterliegen, insbesondere 1. Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943, 2. Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und 3. Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der Kosten für die lastseitige Beschaffung. 3 Bei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Gasnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, unterliegen. 4 Eine wirksame Verfahrensregulierung im Sinne der Sätze 2 und 3 liegt vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist, die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt hat und es sich nicht um volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 handelt. (3) 1 Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode. 2 In den nach Satz 1 ermittelten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten. (4) Als beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode und nach Abzug der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Absatz 3. (5) 1 Als volatile Kostenanteile sind folgende Kosten anzusehen: 1. Kosten für die Beschaffung von Treibenergie und 2. Kosten für Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2 Andere beeinflussbare oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile, insbesondere Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann, gelten als volatile Kostenanteile, soweit die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a festgelegt hat. 3 Kapitalkosten oder Fremdkapitalkosten gelten nicht als volatile Kostenanteile. | |
§ 27 Datenerhebung | |
(1) 1 Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. 2 Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten | 1 Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. 2 Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten |
1. zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6, 2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9, 3. zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14, 4. zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und 5. zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22; die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. 3 Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen 1. zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4, 2. zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10, 3. zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16, 4. zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21, 5. zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23, 6. zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und 7. zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a. | |
(2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems, jährlich zur Beobachtung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten erheben. | |
§ 33 Evaluierung und Berichte der Bundesnetzagentur | § 33 (aufgehoben) |
(1) 1 Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum 31. Dezember 2024 einen Bericht mit einer Evaluierung und Vorschlägen zur weiteren Ausgestaltung der Anreizregulierung vor. 2 Der Bericht enthält Angaben zur Entwicklung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Vermeidung von Investitionshemmnissen. 3 Sie kann im Rahmen der Evaluierung insbesondere Vorschläge machen 1. zur Verwendung weiterer als der in Anlage 3 aufgeführten Vergleichsmethoden und zu ihrer sachgerechten Kombination, 2. zur Verwendung monetär bewerteter Kennzahlen der Netzzuverlässigkeit als Aufwandsparameter im Effizienzvergleich, 3. zur Vermeidung von Investitionshemmnissen, 4. zu einem neuen oder weiterentwickelten Konzept für eine Anreizregulierung und 5. zur notwendigen Weiterentwicklung der Transparenzvorschriften zur besseren Nachvollziehbarkeit von Regulierungsentscheidungen, insbesondere zur Veröffentlichung netzbetreiberbezogener Daten. (2) 1 Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Absatz 1 unter Beteiligung der Länder, der Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie internationale Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen berücksichtigen. 2 Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme und veröffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen im Internet. (3) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum 31. Dezember 2024 einen Bericht zur Notwendigkeit der Weiterentwicklung der in Anlage 3 aufgeführten Vergleichsmethoden, unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung von Anreizregulierungssystemen, vor. (4) 1 Die Bundesnetzagentur beobachtet das Investitionsverhalten der Netzbetreiber. 2 Hierzu entwickelt sie ein Modell für ein indikatorbasiertes Investitionsmonitoring. 3 Sie veröffentlicht darüber hinaus in regelmäßigen Abständen aussagekräftige Kennzahlen über das Investitionsverhalten der Netzbetreiber. (5) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Laufe der dritten Regulierungsperiode einen Bericht zum Monitoring kurzer Versorgungsunterbrechungen unter drei Minuten bei Elektrizitätsverteilernetzen vor. (6) 1 Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Laufe der dritten Regulierungsperiode einen Bericht zur Struktur und Effizienz von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreibern vor, die sich für das vereinfachte Verfahren nach § 24 entschieden haben. 2 Sie soll im Rahmen des Berichts insbesondere Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung sowie zur Höhe der Schwellenwerte nach § 24 Absatz 1 des vereinfachten Verfahrens machen. (7) 1 Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum 31. Dezember 2027 einen Bericht mit einer Evaluierung des Anreizinstruments zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber und mit Vorschlägen zur weiteren Ausgestaltung einer sachgerechten Einbeziehung von Kosten aus dem Engpassmanagement in die Anreizregulierung vor. 2 Die Bundesnetzagentur hat zur Erstellung des Berichts die Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern zu hören. |
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