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Artikel 2 - Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung (EVARegV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2" werden gestrichen.
- bbb)
- In Nummer 1 wird nach dem Wort Fremdkapitalquote" die Angabe nach § 6 Abs. 2" eingefügt.
- ccc)
- In Nummer 2 wird nach dem Wort Eigenkapitalquote" die Angabe nach § 6 Abs. 2" eingefügt.
- ddd)
- In Nummer 3 wird vor dem Wort Neuanlagen" und in Nummer 4 jeweils vor dem Wort Finanzanlagen" und vor dem Wort Umlaufvermögens" das Wort betriebsnotwendigen" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen." - cc)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals nominal wie Fremdkapital zu verzinsen."
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter alle zwei Jahre, erstmals, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden," werden durch die Wörter vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009," ersetzt.
- bbb)
- Die Wörter wobei dieser Zinssatz nach Ertragssteuern festzulegen ist" werden gestrichen.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung."
- 2.
- Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und die für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte beantragen, müssen in ihrem Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine zusätzlichen oder neuen Unterlagen zu ihrem letzten geprüften Genehmigungsantrag vorlegen."
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EVARegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EVARegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
Artikel 3a GasNZVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... 4 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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