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Berichtigung - Berichtigung des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (KGÜAGBer k.a.Abk.)
Berichtigung
Das Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- Die Bezeichnung des Gesetzes muss wie folgt lauten:
Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
(Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen - KGÜAG)*)". - 2.
- In Artikel 1 § 11 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort Gesetzbuches" durch das Wort Gesetzbuchs" zu ersetzen.
- 3.
- Artikel 3 muss wie folgt lauten:
§ 29 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:- 1.
- In Nummer 3 wird das Wort oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Nach Nummer 4 werden das Wort oder" und folgende Nummer 5 angefügt:
5. die ein Gewerbe nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes betreiben." "
- 4.
- In Artikel 4 § 2 Abs. 3 sind die Wörter dem für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständigen Mitglied der Bundesregierung" durch die Wörter der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien" zu ersetzen.
- 5.
- In Artikel 4 § 3 Abs. 4 Satz 2 ist vor der Angabe §§ 8 und 12" das Wort von" durch das Wort der" zu ersetzen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7944/a152304.htm