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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes (WaffGÄndG 2007 k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt- 1.
- Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
- 2.
- Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben
- 2.
- In § 53 Abs. 1 Nr. 23 wird nach der Angabe § 36 Abs. 5" die Angabe , § 42 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," eingefügt.
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