Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften (5. PBefRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. November 2007 PBZugV § 4, § 10

Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), geändert durch Artikel 478 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 8 wird aufgehoben.

2.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

(1) Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben wurden, sind von der Genehmigungsbehörde in unmittelbarer Anwendung der Artikel 8 bis 10 und 12 der Richtlinie 96/26/EG in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), insbesondere der Artikel 4, 5, 8, 10 bis 16, 19, 50, 51 und 56, anzuerkennen.

(2) Wird in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes die Anerkennung einer im Inland erworbenen Berufsqualifikation beantragt, so arbeitet die Genehmigungsbehörde mit den zuständigen Behörden des anderen Staates zusammen und leistet Amtshilfe. Sie teilt diesen Behörden auf deren Ersuchen mit, ob im Inland eine rechtmäßige Niederlassung besteht oder bestanden hat und ob strafrechtliche Verurteilungen oder andere Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit zu begründen.

(3) Das Bundesamt für Güterverkehr unterrichtet die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG über die ihm bekannt gewordenen Verstöße gegen die Vorschriften für das Personenkraftverkehrsgewerbe und gemäß Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die ihm bekannt gewordenen strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens zu begründen."

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 3 Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 5. PBefRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. PBefRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 5. PBefRÄndV
... Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: --- *) Artikel 3 Nr. 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
V. v. 22.02.2013 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. PBZugVÄndV
... den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie folgt ...