(1) Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
- ist Betreiber:
wer das Erdfernerkundungssystem in eigener Verantwortung steuert;
- 2.
- sind Daten:
Signale eines Sensors oder mehrerer Sensoren eines Orbital- oder Transportsystems und alle daraus abgeleiteten Produkte, unabhängig vom Grad ihrer Verarbeitung und der Art ihrer Speicherung oder Darstellung; Datum im Sinne des § 27 ist jede Einzelangabe;
- 3.
- ist Datenanbieter:
wer Daten, die von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugt worden sind, verbreitet;
- 4.
- ist ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem:
ein raumgestütztes Transport- oder Orbitalsystem, einschließlich des Bodensegments, mit dem Daten über die Erde erzeugt werden, soweit dessen Sensor oder Sensoren selbst oder in Kombination mit einem oder mehreren anderen Sensoren technisch in der Lage ist, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt im Sinne von Absatz 2 zu erzeugen;
- 5.
- ist ein Sensor:
ein Teil eines raumgestützten Erdfernerkundungssystems, das elektromagnetische Wellen aller Spektralbereiche oder gravimetrische Felder aufzeichnet;
- 6.
- ist Verbreiten:
das Inverkehrbringen oder das Zugänglichmachen der Daten für Dritte.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen Daten einen besonders hohen Informationsgehalt haben. 2Der Informationsgehalt ist dabei zu bestimmen nach
- 1.
- der geometrischen Auflösung,
- 2.
- der spektralen Abdeckung,
- 3.
- der Zahl der Spektralkanäle und der spektralen Auflösung,
- 4.
- der radiometrischen Auflösung und
- 5.
- der zeitlichen Auflösung.
3Bei Mikrowellen- oder Radarsensoren ist der Informationsgehalt auch zu bestimmen nach
- 1.
- den Polarisationsmerkmalen und
- 2.
- der Phasengeschichte.
4Die Bestimmungen berücksichtigen die möglichen Auswirkungen, die ein Verbreiten von Daten mit besonders hohem Informationsgehalt auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 508; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 278
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
Artikel 1 17. AWVÄndV ... oder herstellt, 12. Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Satellitendatensicherheitsgesetzes ist, 13. Güter entwickelt oder herstellt, die mittels Verfahren der ...
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147