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§ 5 - Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)

G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
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§ 5 Dokumentationspflicht



(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ist verpflichtet,

1.
die Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems,

2.
die Befehlsfolgen zur Steuerung des Sensors oder der Sensoren,

3.
Angaben zu Verschlüsselungsverfahren, verwendeten Schlüsseln und Schlüsselmanagement und

4.
den Zeitpunkt und den Weg der Befehlsfolgen

aufzuzeichnen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens fünf Jahre nach Ausführung der jeweiligen Befehlsfolge aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.

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Zitierungen von § 5 SatDSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SatDSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SatDSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 SatDSiG Ordnungswidrigkeiten (vom 17.07.2020)
... in der vorgeschriebenen Weise auf dessen Sensitivität prüft, 7. entgegen § 5 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt oder diese Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder 8. ...