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§ 5 - Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
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Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
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§ 5 Dokumentationspflicht
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ist verpflichtet,
- 1.
- die Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems,
- 2.
- die Befehlsfolgen zur Steuerung des Sensors oder der Sensoren,
- 3.
- Angaben zu Verschlüsselungsverfahren, verwendeten Schlüsseln und Schlüsselmanagement und
- 4.
- den Zeitpunkt und den Weg der Befehlsfolgen
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens fünf Jahre nach Ausführung der jeweiligen Befehlsfolge aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.
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Zitierungen von § 5 SatDSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SatDSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SatDSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 SatDSiG Ordnungswidrigkeiten (vom 17.07.2020)
... in der vorgeschriebenen Weise auf dessen Sensitivität prüft, 7. entgegen § 5 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt oder diese Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder 8. ...
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