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§ 7 - Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
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Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
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§ 7 Auskunftspflicht
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.
(2) Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Zitierungen von § 7 SatDSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SatDSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SatDSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 SatDSiG Ordnungswidrigkeiten (vom 17.07.2020)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 7 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
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