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§ 12 - Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
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Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
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§ 12 Zulassungsvoraussetzungen
§ 12 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
- 1.
- der Datenanbieter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- 2.
- der Datenanbieter technische und organisatorische Maßnahmen getroffen hat, die verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder Zutritt zu den dafür genutzten Betriebsräumen haben,
- 3.
- die Übermittlung der Daten zwischen verschiedenen Standorten des Bodensegments des Datenanbieters und die Übermittlung der Daten an einen anderen Datenanbieter durch ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüftes und für geeignet erklärtes Verfahren gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind und
- 4.
- das sichere Verbreiten der von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugten Daten nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.
(2) Der Datenanbieter hat Personen, welche Zugang zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems haben, durch die zuständige Behörde einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen zu lassen.
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Zitierungen von § 12 SatDSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SatDSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SatDSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 SatDSiG Anzeigepflicht (vom 05.04.2017)
... der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung, 2. Änderungen der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 getroffenen Maßnahmen sowie 3. tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ...
§ 24 SatDSiG Zuständigkeit (vom 17.07.2020)
... für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und ...
§ 25 SatDSiG Verfahren (vom 17.07.2020)
... Feststellung der Eignung eines Verfahrens nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 12 Absatz 1 Nummer 3 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig zu beteiligen. ...
Zitat in folgenden Normen
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
G. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
§ 2 SÜG Betroffener Personenkreis (vom 09.07.2021)
... § 1 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder b) eine Anlage nach § 4 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes . Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft im öffentlichen Bereich ... Verschlusssachen, der sicherheitsempfindlichen Stelle oder der Anlagen nach § 4 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes erforderlichen Maßnahmen. (2) In die Sicherheitsüberprüfung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
Artikel 2 1. AWGuaÄndG Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes
... 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3" und die Angabe „ § 12 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 5. ... 2 und 3" und die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „ § 12 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 5. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 4 VerfSchRAnpG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... § 1 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder b) eine Anlage nach § 4 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes . Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft im öffentlichen Bereich die nach ... Verschlusssachen, der sicherheitsempfindlichen Stelle oder der Anlagen nach § 4 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes erforderlichen Maßnahmen." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
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