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§ 16 - Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
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Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
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§ 16 Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Datenanbieter im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind. 2Sie kann insbesondere
- 1.
- verlangen, das Verbreiten der Daten dem Stand der Technik anzupassen, oder
- 2.
- vorübergehend das Verbreiten von Daten untersagen.
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Zitierungen von § 16 SatDSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SatDSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SatDSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 SatDSiG Ordnungswidrigkeiten (vom 17.07.2020)
... ohne Anfrage verbreitet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1, 2 oder § 16 zuwiderhandelt, 5. ohne Zulassung nach § 11 Abs. 1 Daten verbreitet, 6. ...
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