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Änderung § 25 SatDSiG vom 01.08.2013

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§ 25 SatDSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 25 SatDSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Verfahren


(Text alte Fassung)

(1) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1, eine Zulassung nach § 11 Abs. 1 und eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzen jeweils einen schriftlichen Antrag voraus. Eine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 hat schriftlich zu erfolgen. Einem Antrag oder einer Meldung sind die zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beizufügen.

(2) Zur Feststellung der Eignung eines Verfahrens nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 3 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig zu beteiligen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt dem Antragsteller Unterlagen zum Umfang und Ablauf der Prüfung zur Verfügung.

(3) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen und zuzustellen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1, eine Zulassung nach § 11 Absatz 1 und eine Erlaubnis nach § 10 Satz 1 setzen jeweils einen schriftlichen Antrag voraus. 2 Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. 3 Einem Antrag sind die zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beizufügen.

(2) 1 Zur Feststellung der Eignung eines Verfahrens nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 12 Absatz 1 Nummer 3 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig zu beteiligen. 2 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt dem Antragsteller Unterlagen zum Umfang und Ablauf der Prüfung zur Verfügung.

(3) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.