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Synopse aller Änderungen des SatDSiG am 08.09.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 252 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SatDSiG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SatDSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | SatDSiG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 252 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
(1) Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist Betreiber: wer das Erdfernerkundungssystem in eigener Verantwortung steuert; 2. sind Daten: Signale eines Sensors oder mehrerer Sensoren eines Orbital- oder Transportsystems und alle daraus abgeleiteten Produkte, unabhängig vom Grad ihrer Verarbeitung und der Art ihrer Speicherung oder Darstellung; Datum im Sinne des § 27 ist jede Einzelangabe; 3. ist Datenanbieter: wer Daten, die von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugt worden sind, verbreitet; 4. ist ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem: ein raumgestütztes Transport- oder Orbitalsystem, einschließlich des Bodensegments, mit dem Daten über die Erde erzeugt werden, soweit dessen Sensor oder Sensoren selbst oder in Kombination mit einem oder mehreren anderen Sensoren technisch in der Lage ist, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt im Sinne von Absatz 2 zu erzeugen; 5. ist ein Sensor: ein Teil eines raumgestützten Erdfernerkundungssystems, das elektromagnetische Wellen aller Spektralbereiche oder gravimetrische Felder aufzeichnet; 6. ist Verbreiten: das Inverkehrbringen oder das Zugänglichmachen der Daten für Dritte. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen Daten einen besonders hohen Informationsgehalt haben. 2 Der Informationsgehalt ist dabei zu bestimmen nach | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen Daten einen besonders hohen Informationsgehalt haben. 2 Der Informationsgehalt ist dabei zu bestimmen nach |
1. der geometrischen Auflösung, 2. der spektralen Abdeckung, 3. der Zahl der Spektralkanäle und der spektralen Auflösung, 4. der radiometrischen Auflösung und 5. der zeitlichen Auflösung. 3 Bei Mikrowellen- oder Radarsensoren ist der Informationsgehalt auch zu bestimmen nach 1. den Polarisationsmerkmalen und 2. der Phasengeschichte. 4 Die Bestimmungen berücksichtigen die möglichen Auswirkungen, die ein Verbreiten von Daten mit besonders hohem Informationsgehalt auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hat. | |
§ 17 Sensitivitätsprüfung | |
(1) Der Datenanbieter, der eine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bedienen will, hat die Anfrage nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auf ihre Sensitivität zu prüfen. (2) 1 Eine Anfrage ist sensitiv, wenn 1. der durch den verwendeten Sensorbetriebsmodus und durch die verwendete Verarbeitung erzielte Informationsgehalt der Daten, 2. das mit den Daten dargestellte Zielgebiet, 3. der Zeitpunkt der Erzeugung der Daten und der Zeitraum zwischen der Erzeugung der Daten und der Bedienung der Anfrage und 4. die Bodensegmente, an welche die Daten übermittelt werden sollen, in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines Schadenseintritts für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland ergeben. 2 Die Zusammenschau nach Satz 1 erfolgt in Ansehung der Person des Anfragenden und soll die Personen berücksichtigen, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen, einschließlich deren gewöhnlichen Aufenthaltsortes. 3 Der Datenanbieter hat dazu die Identität des Anfragenden in geeigneter Weise zu prüfen und die Nennung der Personen einschließlich deren gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu verlangen, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen. | |
(3) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen nach Absatz 2 die Möglichkeit eines Schadenseintritts für die genannten Schutzgüter gegeben ist. 2 Dabei berücksichtigt es regelmäßig zu aktualisierende Feststellungen der Sicherheitsanforderungen der betroffenen Behörden, die Verpflichtungen und Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 289) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1951 (BGBl. 1955 II S. 293) und gegenüber Australien, Japan, Neuseeland und der Schweiz, den Stand der Technik in Bezug auf die Erzeugung von Daten mit besonders hohem Informationsgehalt, die bestehenden Regelungen, unter denen der Anfragende die Daten weiter übermitteln könnte, und die Verfügbarkeit von vergleichbaren Daten auf internationalen Märkten. 3 In der Rechtsverordnung ist festzulegen, nach welchem Verfahren die Zusammenschau nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erfolgt. 4 Die Rechtsverordnung darf dem Datenanbieter keinen eigenen Einschätzungsspielraum belassen, ob eine Anfrage sensitiv ist. 5 Auf bevorstehende Änderungen der Rechtsverordnung kann der Datenanbieter hingewiesen werden. 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen. | (3) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen nach Absatz 2 die Möglichkeit eines Schadenseintritts für die genannten Schutzgüter gegeben ist. 2 Dabei berücksichtigt es regelmäßig zu aktualisierende Feststellungen der Sicherheitsanforderungen der betroffenen Behörden, die Verpflichtungen und Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 289) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1951 (BGBl. 1955 II S. 293) und gegenüber Australien, Japan, Neuseeland und der Schweiz, den Stand der Technik in Bezug auf die Erzeugung von Daten mit besonders hohem Informationsgehalt, die bestehenden Regelungen, unter denen der Anfragende die Daten weiter übermitteln könnte, und die Verfügbarkeit von vergleichbaren Daten auf internationalen Märkten. 3 In der Rechtsverordnung ist festzulegen, nach welchem Verfahren die Zusammenschau nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erfolgt. 4 Die Rechtsverordnung darf dem Datenanbieter keinen eigenen Einschätzungsspielraum belassen, ob eine Anfrage sensitiv ist. 5 Auf bevorstehende Änderungen der Rechtsverordnung kann der Datenanbieter hingewiesen werden. 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen. |
§ 24 Zuständigkeit | |
(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. | |
(2) Zuständig für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. (3) 1 Eine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 erfolgt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung zuständig für eine Untersagung des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen nach § 10 Abs. 1 Satz 4. | (2) Zuständig für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. (3) 1 Eine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 erfolgt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung zuständig für eine Untersagung des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen nach § 10 Abs. 1 Satz 4. |
§ 26 Gebühren und Auslagen | |
1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz erhebt die zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, die Gebührentatbestände, die Gebührenhöhe und die zu erstattenden Auslagen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 3 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit der Leistung verbundenen Kosten gedeckt sind. 4 Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Begünstigten werden angemessen berücksichtigt. | 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz erhebt die zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die Gebührentatbestände, die Gebührenhöhe und die zu erstattenden Auslagen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 3 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit der Leistung verbundenen Kosten gedeckt sind. 4 Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Begünstigten werden angemessen berücksichtigt. |
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