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§ 1 - Neunundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (49. BEG§ 172DV k.a.Abk.)

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2006



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2006 betragen - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 385.306.236 Euro,
- in Berlin 38.938.507 Euro,
- insgesamt 424.244.743 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 192.653.118 Euro,
- in Berlin 23.363.104 Euro,
- insgesamt 216.016.222 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 55.576.127 Euro,
- in Bayern 38.482.738 Euro,
- in Baden-Württemberg 33.102.325 Euro,
- in Niedersachsen 24.611.379 Euro,
- in Hessen 18.728.268 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 12.488.381 Euro,
- in Schleswig-Holstein 8.731.927 Euro,
- im Saarland 3.220.511 Euro,
- in Hamburg 5.397.694 Euro,
- in Bremen 2.048.396 Euro,
- in Berlin 5.840.776 Euro,
- insgesamt 208.228.522 Euro.


(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- an Nordrhein-Westfalen 36.185.230 Euro,
- an Bayern 48.662.155 Euro,
- an Hessen 18.417.329 Euro,
- an Rheinland-Pfalz 106.334.089 Euro,
- an Berlin 33.097.731 Euro,
- insgesamt 242.696.534 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg 6.971.464 Euro,
- Niedersachsen 7.313.711 Euro,
- Schleswig-Holstein 7.226.731 Euro,
- Saarland 1.578.153 Euro,
- Hamburg 2.391.943 Euro,
- Bremen 1.198.311 Euro,
- insgesamt 26.680.313 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.