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§ 2 - Verordnung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse (PrfgZAUAV k.a.Abk.)
§ 2 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung werden den deutschen Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PrfgZAUAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrfgZAUAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7957/a152424.htm