Anlage - Verordnung über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse (PrfgZAUAV k.a.Abk.)

V. v. 13.11.2007 BGBl. I S. 2600 (Nr. 58)
Geltung ab 29.11.2007; FNA: 806-22-8-1 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 2)



Bezeichnung des
österreichischen Zeugnisses
Bezeichnung des
deutschen Prüfungszeugnisses
Jahres- und Abschlusszeugnis oder Ab-
schlussprüfungszeugnis über das Beste-
hen der Werkmeisterschulen für Berufs-
tätige für
Zeugnis über das Bestehen der Prü-
fung zum anerkannten Abschluss
1. Bauwesen Geprüfter Polier
2. ElektrotechnikGeprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Elektrotechnik
3. KunststofftechnikGeprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Kunststoff und
Kautschuk
4. PapierindustrieGeprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Papiererzeugung
5. Technische Chemie und
Umwelttechnik
Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Chemie




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed