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Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (1. WpDVerOVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.11.2007 BGBl. I S. 2602 (Nr. 58); Geltung ab 29.11.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 31a Abs. 8 Satz 1 und des § 34a Abs. 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), von denen § 31a Abs. 8 Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 17 eingefügt und § 34a Abs. 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 26).


Artikel 1 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 29. November 2007 WpDVerOV § 1, § 2, § 9a (neu), § 14a (neu)

Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 31 Abs. 7" durch die Angabe „§ 31a Abs. 7" ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende neue Nummer 8 wird angefügt:

„8. die Pflichten zum Schutz des Kundenvermögens nach § 34a Abs. 1 bis 4 und die Anforderungen an qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes."

2.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder als geeignete Gegenpartei behandelt" gestrichen.

3.
Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt:

„§ 9a Berichtspflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei Verwahrung von Kundenvermögen

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, welches Finanzinstrumente oder Gelder eines Kunden nach § 34a Abs. 1 oder Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hält, ist verpflichtet, dem Kunden mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträger eine Aufstellung der betreffenden Finanzinstrumente oder Gelder zu übermitteln. Die Aufstellung muss folgende Angaben enthalten:

1.
Angaben zu allen Finanzinstrumenten und Geldern, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen am Ende des von der Aufstellung erfassten Zeitraums für den betreffenden Kunden hält; für den Fall, dass das Portfolio des Kunden Erlöse aus noch nicht abgerechneten Geschäften enthält, kann entweder das Abschluss- oder Abwicklungsdatum herangezogen werden, vorausgesetzt, dass für alle derartigen Informationen in der Aufstellung so verfahren wird,

2.
Angaben darüber, inwieweit Finanzinstrumente oder Gelder der Kunden Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Dritten gewesen sind, und

3.
die Höhe und Grundlage etwaiger Erträge, die dem Kunden aus der Beteiligung an Wertpapierfinanzierungsgeschäften zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Dritten über Finanzinstrumente des Kunden zugeflossen sind.

Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn eine solche Aufstellung dem Kunden bereits in einer anderen periodischen Aufstellung übermittelt wurde.

(2) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Finanzinstrumente oder Gelder halten und für einen Kunden Finanzportfolioverwaltung erbringen, können die Aufstellung der Vermögenswerte nach Absatz 1 in die periodische Aufstellung nach § 9 Abs. 1 einbeziehen."

4.
Nach § 14 wird folgender neuer § 14a eingefügt:

„§ 14a Getrennte Vermögensverwahrung

(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen bei der Auswahl, Beauftragung und regelmäßigen Überwachung von Dritten, bei denen sie nach § 34a Abs. 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes Kundengelder oder Kundenfinanzinstrumente verwahren, mit der erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgehen. Insbesondere sind die fachliche Eignung und die Reputation der Dritten sowie die relevanten Vorschriften und Marktpraktiken des Dritten im Zusammenhang mit der Verwahrung zu prüfen.

(2) Bei der Auswahl eines Verwahrers mit Sitz in einem Drittstaat genügt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen seinen Pflichten nach Absatz 1 in Bezug auf die Verwahrung von Kundenfinanzinstrumenten nur dann, wenn der Dritte besonderen Vorschriften für die Verwahrung und einer besonderen Aufsicht unterliegt. Bei einem Dritten, der keinen besonderen Vorgaben nach Satz 1 unterliegt, dürfen Kundenfinanzinstrumente nur dann verwahrt werden, wenn die Verwahrung bei diesem wegen der Art der betreffenden Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen erforderlich ist oder ein professioneller Kunde das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verwahrung bei einem Dritten in diesem Drittstaat zumindest in Textform angewiesen hat.

(3) Um die Rechte von Kunden an den ihnen gehörenden Geldern und Finanzinstrumenten nach § 34a Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu schützen, sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet,

1.
durch Aufzeichnungen und eine korrekte Buchführung jederzeit eine Zuordnung der von ihnen gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente zu den einzelnen Kunden und deren Abgrenzbarkeit von eigenen Vermögenswerten zu gewährleisten,

2.
ihre Aufzeichnungen und Bücher regelmäßig mit denen aller Dritten, bei denen sie nach § 34a Abs. 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ihren Kunden gehörende Gelder oder Finanzinstrumente verwahren, abzugleichen,

3.
organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um das Risiko eines Verlustes oder Teilverlustes von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten oder damit verbundenen Rechten durch Pflichtverletzungen so gering wie möglich zu halten.

(4) Bei der Verwahrung von Kundengeldern nach § 34a Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen sicherstellen, dass die Kundengelder auf einem oder mehreren separaten Konten geführt werden, die von anderen Konten, auf denen Gelder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens geführt werden, getrennt sind.

(5) Bei der Verwahrung von Kundenfinanzinstrumenten nach § 34a Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um jederzeit eine korrekte Abgrenzbarkeit der Kundenfinanzinstrumente von den eigenen Vermögenswerten und denjenigen des mit der Verwahrung beauftragten Instituts zu gewährleisten.

(6) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss Kunden, deren Gelder oder Finanzinstrumente es nach § 34a Abs. 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entgegennimmt, über Sicherungs-, Pfand- oder Verrechnungsrechte informieren, die hieran zu seinen Gunsten oder zugunsten einer Verwahrstelle bestehen oder entstehen könnten. Unterliegt die Verwahrung der Gelder oder Finanzinstrumente dem Recht eines Drittstaates, sind die Kunden hierüber zu informieren und darauf hinzuweisen, dass dies ihre Rechte an den Geldern oder Finanzinstrumenten beeinflussen kann.

(7) Privatkunden sind darüber zu informieren, wo ihre Gelder oder Finanzinstrumente bei einem Dritten verwahrt werden könnten, welche Folgen eine Zahlungsunfähigkeit einer Verwahrstelle mit Sitz im Ausland haben könnte und inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen für das Verhalten dieser ausländischen Verwahrstelle haftet.

(8) Bevor Kundenfinanzinstrumente an einen Verwahrer mit Sitz im Ausland weitergeleitet werden, wo sie nicht von Vermögenswerten anderer Kunden, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder des mit der Verwahrung Beauftragten getrennt verwahrt werden, sind Privatkunden angemessen zu unterrichten und auf die damit verbundenen Risiken eindeutig hinzuweisen.

(9) Die Bedingungen der Nutzung von Kundenfinanzinstrumenten nach § 34a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes einschließlich der Bedingungen für die Beendigung der Nutzung und die mit der Nutzung verbundenen Risiken sind Privatkunden auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.

(10) Die Informationen nach den Absätzen 6 bis 9 sind an Privatkunden vor Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung zu übermitteln. § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei professionellen Kunden gilt Satz 1 nur hinsichtlich der Informationen nach Absatz 6.

(11) Qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Investmentvermögen, die

1.
im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen oder einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt sind,

2.
zur Erreichung ihres primären Anlageziels, das eingezahlte Kapital oder das eingezahlte Kapital zuzüglich der Erträge zu erhalten, ausschließlich in Geldmarktinstrumenten angelegt sind, die

a)
über eine Restlaufzeit von nicht mehr als 397 Tagen verfügen oder deren Rendite regelmäßig, mindestens jedoch alle 397 Tage, an die Bedingungen des Geldmarktes angepasst wird,

b)
eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von 60 Tagen haben und

c)
von mindestens einer Ratingagentur, die Geldmarktfonds regelmäßig gewerblich bewertet und im Sinne des Artikels 81 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) anerkannt ist, die höchste und von keiner solchen Ratingagentur eine schlechtere Bewertung erhalten haben,

wobei ergänzend die Anlage in Guthaben bei einem Kreditinstitut, einer Zweigniederlassung von Kreditinstituten im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder vergleichbaren Instituten mit Sitz in einem Drittstaat zulässig ist, und

3.
deren Wertstellung spätestens an dem auf den Rücknahmeauftrag des Anlegers folgenden Bankarbeitstag erfolgt."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. November 2007.