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§ 1 - Gesetz zur Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht (FideiKAuflRAufhG k.a.Abk.)

Artikel 64 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614, 2622 (Nr. 59)
Geltung ab 30.11.2007, abweichend § 1 Nr. 12 an 01.12.2010; FNA: 7811-7 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
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§ 1 Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht



Als Bundesrecht werden aufgehoben:

1.
das Gesetz zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 191 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866);

2.
die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 192 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866);

3.
das Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;

4.
die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 193 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866);

5.
die Schutzforstverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-2-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;

6.
die Verordnung über Familienstiftungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-2-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;

7.
die Verordnung zur Regelung von Fragen des Fideikommiss- und Stiftungsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-3-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;

8.
die Landesverordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Auflösungsbehörden in Fideikommisssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-3-c, veröffentlichten bereinigten Fassung;

9.
die Erste Verordnung zur Abwicklung der Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermögen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-3-d, veröffentlichten bereinigten Fassung;

10.
die Zweite Verordnung des Justizministeriums über die Abwicklung der Fideikommisse und ähnlicher gebundener Vermögen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-3-e, veröffentlichten bereinigten Fassung;

11.
das Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren in Fideikommiss- und Stiftungssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-3-f, veröffentlichten bereinigten Fassung;

12.
*) das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiss- und Stiftungsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 1967 (BGBl. I S. 839);

13.
die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiss- und Stiftungsrechts vom 3. August 1967 (BGBl. I S. 839).

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*)
Nr. 12 tritt gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) am 1. Dezember 2010 in Kraft.





 

Frühere Fassungen von § 1 Gesetz zur Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 80 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz zur Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FideiKAuflRAufhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FideiKAuflRAufhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FideiKAuflRAufhG Folgen der Aufhebung
... Die Rechtsvorschriften im Sinn des § 1 bleiben bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen auch für die Zukunft auf Tatbestände ...