Artikel 46 - Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG k.a.Abk.)

G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 30.11.2007, abweichend siehe Artikel 80
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Artikel 46 Änderung des Gesetzes über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika


Artikel 46 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. November 2007 UrhUSAG § 1, § 2

(440-11)

Das Gesetz über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-11, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „des Deutschen Reichs" durch die Wörter „der Bundesrepublik Deutschland" und die Wörter „im Deutschen Reiche" durch die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

2.
In § 2 werden die Wörter „im Deutschen Reiche" durch die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland" und die Wörter „die Reichsregierung" durch die Wörter „das Bundesministerium der Justiz durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 46 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 46 2. BMJBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMJBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 217 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika
... Teil III, Gliederungsnummer 440-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 46 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird das Wort ...


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